Allgemeine Geschäftsbedingungen

Siedl Networks GmbH
A-3500 Krems an der Donau, Dr.-Franz-Wilhelm-Straße 2
E-Mail: office@siedl.net / Web: www.siedl.net
Tel.: +43 2732 71545-0 / Fax: +43 2732 71545-99
 

1. Präambel

1.1. Siedl Networks erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten. Siedl Networks nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet, liefert und arbeitet ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die Siedl Networks oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber durchführt.

1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

1.3. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Siedl Networks innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

1.5. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


2. Lieferung & Leistungsumfang

2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2.2. Teillieferungen sind möglich.

2.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.

2.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.5. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von Siedl Networks, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.

2.6. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden Siedl Networks von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

2.7. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien Siedl Networks für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

2.8. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch Siedl Networks kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist Siedl Networks nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.

2.9. Siedl Networks steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

2.10. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der Siedl Networks

2.11. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärung werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen auf Wunsch des Auftraggebers.

2.12. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Siedl Networks angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträgliche geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Siedl Networks nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führern. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

2.13. Der genaue Umfang der Dienstleistungen von Siedl Networks ist im jeweiligen Angebot/SLA mit dem Auftraggeber festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt Siedl Networks die Dienstleistungen während unserer üblichen Geschäftszeiten. Siedl Networks wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.14. Grundlage der für die Leistungserbringung von Siedl Networks eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird Siedl Networks auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.15. Siedl Networks ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.16. Leistungen durch Siedl Networks, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden Siedl Networks nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei Siedl Networks üblichen Geschäftszeit.


3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch Siedl Networks erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von Siedl Networks enthalten sind.

3.2. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Siedl Networks zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von Siedl Networks geforderten Form zur Verfügung und unterstützt Siedl Networks auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber die Änderungen in den von Siedl Networks für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit Siedl Networks hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.3. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von Siedl Networks enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von Siedl Networks erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6. Der Auftraggeber wird die Siedl Networks übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass Siedl Networks in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Siedl Networks und/oder die durch Siedl Networks beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten.

3.8. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.


4. Preise & Vertragsdauer

4.1. Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer (Alle Preise exkl. MwSt). Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

4.3. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

4.4. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

4.5. Internetservices, Wartungsverträge, SLA Vereinbarungen, Rechenzentrumsservices, Internetleitungen und wiederkehrende Leistungen werden auf mindestens 12 Monate abgeschlossen. Eine frühzeitige Kündigung ist nur durch die Bezahlung dieser 12 Monate möglich. Nach den 12 Monaten kann halbjährlich unter Einhaltung einer 2 monatigen Kündigungsfrist zum 30.06. und 31.12. gekündigt werden.

4.6. Bei Internetservices, Wartungsverträge, SLA Vereinbarungen, Rechenzentrumsservices, Internetleitungen und wiederkehrende Leistungen erfolgt eine Preiserhöhung analog unserer Stundensätzen. Der Kunde wird über eine Preiserhöhung schriftlich informiert.


5. Change Requests

5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.


6. Zahlung

6.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.

6.2. Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6.5. Bei Siedl Networks einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

6.6. Bei Zahlungsverzug werden vom Siedl Networks Verzugszinsen in 12% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Siedl Networks berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.


7. Eigentumsrecht

7.1. Die gelieferte Hardware und Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von Siedl Networks. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

7.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist Siedl Networks jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.

7.4. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Siedl Networks innerhalb von drei Tagen zu verständigen und Siedl Networks sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

7.5. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von Siedl Networks stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von Siedl Networks steht.

7.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Siedl Networks stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.


8. Forderungsabtretungen

8.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber Siedl Networks schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

8.2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen Siedl Networks gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an Siedl Networks abgetreten.

8.3. Forderungen gegen Siedl Networks dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.


9. Kostenvoranschlag / Angebot / Lösungskonzepte

9.1. Der Kostenvoranschlag/Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

9.2. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

9.3. Lösungskonzepte und Entwürfe sind geistiges Eigentum der Siedl Networks GmbH und urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen und Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers.


10. Mahn- und Inkassospesen

10.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, Siedl Networks sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

10.2. Sofern Siedl Networks das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 35,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

10.3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsenauf allfällige Kreditkonten von Siedl Networks anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.


11. Gewährleistung & Leistungsstörungen

11.1. Siedl Networks verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt Siedl Networks die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist Siedl Networks verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

11.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Siedl Networks erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Siedl Networks wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

11.3. Der Auftraggeber wird Siedl Networks bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per e-mail an Siedl Networks zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.

11.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von Siedl Networks an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Auftraggeber von Siedl Networks überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich Siedl Networks das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

11.5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, etc.) sowie Reparaturen und Dienstleistungen infolge Eingriffe Dritter.

11.6. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.

11.7. Open Source Software wird verwendet „so wie sie ist“ und ist von der Gewährleistungen ausgenommen. Fehlerbehebungsarbeiten von Open Source Software kann der Auftraggeber bei Siedl Networks beauftragen. Die Arbeiten und Aufwände dafür werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11.8. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Siedl Networks gegen Bezahlung durchgeführt.

11.9. Für Programme, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Siedl Networks.

 

12. Haftung

12.1. Siedl Networks haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

12.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

12.4. Sofern Siedl Networks das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

12.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung im Wartungsvertrag/IT-SLA vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 12.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 5.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

12.6. Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche von Siedl Networks ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.

12.7. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Siedl Networks verursacht und grob fahrlässig verschuldet wurde.


13. Höhere Gewalt

13.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Siedl Networks entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien Siedl Networks für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.


14. Software-Leistungen

14.1. Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.


15. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

15.1. Soweit dem Auftraggeber von Siedl Networks Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

15.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

15.3. Für dem Auftraggeber von Siedl Networks überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

15.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Auftraggebers nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

15.5. Alle dem Auftraggeber von Siedl Networks überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.


16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.

16.2. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von Siedl Networks vereinbart.

16.3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

16.4. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


17. Datenschutzerklärung

17.1.  Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

17.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen  Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den Auftragnehmer ist vom Auftraggeber sicherzustellen.

17.3. Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Auftragnehmers gespeicherten Daten und  Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

17.4. Die Daten werden an Dritte zB Lieferanten oder Hersteller nur wenn dies zur Auftragserfüllung notwendig ist, weitergegeben. Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es der Einwilligung der Betroffenen.

17.5. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.  


18. Schlussbestimmungen

18.1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

18.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

18.3. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

18.4. Siedl Networks verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten

18.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischen Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.


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13:00 Uhr - 16:45 Uhr


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